Auf Grund von § 4 Absatz 2 i. V. m. § 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Syrau am 25.11.2003 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Abschnitt I
Organe der Gemeinde
§ 1 Organe der Gemeinde
Die Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Abschnitt II
Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
Abschnitt III
Bürgermeister
§ 3 Rechtsstellung des Bürgermeisters
- Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
- Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.
§ 4 Aufgaben des Bürgermeisters
- Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Ver waltung betreffenden Angelegenheiten in jeder Sitzung umfassend zu informieren. Das gilt auch für Planungsabsichten und den laufenden Stand der Planungen.
- Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
- Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
- die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall,
- die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.500,00 € im Einzelfall,
- die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Aushilfsangestellten, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
- die Gewährung von unverzinslichen Lohn-und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,
- die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500,00 € im Einzelfall,
- die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 €,
- den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluß von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500,00 € beträgt,
- die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigen tum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500,00 € im Einzelfall,
- Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet-oder Pachtwert von 1.000,00 € im Einzelfall,
- die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000,00 € im Einzelfall,
- die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigen.
§ 5 Stellvertretung des Bürgermeisters
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
Abschnitt IV
Schlußbestimmungen
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Syrau vom 15.03.1994 außer Kraft.
Syrau, den 26.11.2003
Schulz – Bürgermeister