Gemeinnützigkeitssatzung KiTa Märchenwald

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301) sowie §§ 59 ff der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 613) in den derzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Syrau in seiner Sitzung am 27.05.2003 folgende Satzung beschlossen:

Satzung zur Regelung der Gemeinnützigkeit der Kindertageseinrichtung “Märchenwald”

§ 1

Die Kindertageseinrichtung “Märchenwald” mit Sitz in Syrau verfolgt ausschließlich und unmittelbar oder größtenteils gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtung ist die Bildung und Erziehung von Kindern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der Kindertageseinrichtung verwirklicht.

§ 2

Die Einrichtung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

  1. Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieAngestellten erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
  2. Die Gemeinde erhält bei der Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

Syrau, den 27.05.2003
Schulz – Bürgermeister

Quelle: Rosenbacher Anzeiger Ausgabe Dezember 2003