Eigenbetriebssatzung Drachenhöhle/Windmühle

(Satzung des Eigenbetriebes der Gemeinde Syrau Drachenhöhle Windmühle)

Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 19.04.1994 (SächsGVBL vom 06.05.1994) und § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. 04.1993 (SächsGVBL vom 30.04.93) hat der Gemeinderat Syrau am 25.11.2003 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand, Zweck und Name

(1) Der Betrieb der gewerblichen Art der Gemeinde Syrau Drachenhöhle und Windmühle, wird zu einem Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes und dieser Satzung zusammengefasst.

(2) Der Eigenbetrieb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

(3) Zweck des Eigenbetriebes ist:

  • die Erhaltung des Naturdenkmals Drachenhöhle
  • die Erhaltung des technischen Denkmals Windmühle
  • die gezielte Erweiterung und Bekanntmachung geologischen undtechni schen Wissens über die Drachenhöhle und die Windmühle Syrau.

(4) Der Eigenbetrieb führt des Namen Betrieb der Gemeine Syrau Drachenhöhle und Windmühle.

§ 2 Mittelherkunft

Die zur Erfüllung des Eigenbetriebszweckes notwendigen Mittel werden bestritten aus:

  1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern der Drachenhöhle und Windmühle
  2. Spenden und sonstigen Zuwendungen
  3. Erträgen aus Vermögen des Eigenbetriebes
  4. Fördermitteln der öffentlichen Hand

§ 3 Verwaltungsorgane

Verwaltungsorgane des Eigenbetriebes sind:

  1. der Gemeinderat
  2. der Betriebsausschuss
  3. der Bürgermeister
  4. die Betriebsleitung

§ 4 Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat entscheidet über:

a) die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses und die Berufung von beratenden Ausschussmitgliedern,
b) die Bestellung der Betriebsleitung,
c) den Erlaß von Satzungen,
d) die wesentliche Erweiterung , Einschränkung oder Aufhebung von Betriebszweigen, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und Zweckverbänden,
e) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
f) die Ausführung des Wirtschaftsplanes, wenn der Wert des einzelnen Vorganges oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängender Vorgänge den Betrag von 5.000 € übersteigt,
g) den Abschluss von Vergleichen, wenn sie für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
h) Freiwilligkeitsleistungen sowie den Verzicht auf fällige Ansprüche und Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Betrag im Einzelfall 500 € übersteigt,
i) den Abschluss von Konzessionsverträgen und Energielieferungsverträgen mit Weiterverteilern.

(2) Seine Aufgaben nach § 9 Abs. 2 SächsEigBG bleiben unberührt.

§ 5 Betriebsausschuss

(1) Es wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss im Sinne von § 41 SächsGemO mit zugleich beratender Funktion gebildet. Ihm gehören 4 Mitglieder des Gemeinderates und berufene Bürger an.

(2) Er führt den Namen Betriebsausschuss des Betriebes der Gemeinde Syrau Drachenhöhle Windmühle.

(3) Für die Bildung des Ausschusses gelten die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung.

§ 6 Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet abschließend, soweit nicht nach § 4 der Gemeinderat oder nach § 9 die Betriebsleitung zuständig ist, über

a) die Festsetzung allgemeiner Leistungs-und Lieferbedingungen
b) die Ausführung des Wirtschaftsplanes, wenn der Wert des einzelnen Vorganges oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Vorgänge den Betrag von 2.500 bis 4.999 € betragen,
c) den Abschluß von Vergleichen, wenn sie für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
d) Freiwilligkeitsleistungen sowie den Verzicht auf fällige Ansprüche und die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Betrag im Einzelfall zwischen 250 und 500 € liegt,
e) die Zustimmung zu erfolgsgefährdenten Mehraufwendungen im Erfolgsplan,
f) die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind und den Betrag von 500 € übersteigen,
g) über die in § 10 Abs. 4 genannten Personalangelegenheiten.

(3) Bei Entscheidungen nach Abs. 2 e) und f) ist der Finanzausschuss zu beteiligen. Bei voneinander abweichenden Entscheidungen trifft der Gemeinderat die abschließende Entscheidung.

§ 7 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer Frist und Form einberufenen Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses. Die Gründe für die Entscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die ordentliche Führung des Eigenbetriebes sicherzustellen und Mißstände zu beseitigen.
(3) Der Bürgermeister muß anordnen, daß Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, daß Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind.

§ 8 Betriebsleitung

Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Betriebsleiter bestellt. Er trägt des Titel: Leiter des Betriebes der Gemeinde Syrau Drachenhöhle-Windmühle.

§ 9 Aufgaben des Betriebsleiters

(1) Der Betriebsleiter leitet den Eigenbetrieb, soweit im SächsEigBG oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen oder Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. Die Betriebsleitung entscheidet auch über die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes und über sontige Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung der Gemeinderat, der Betriebsausschuss oder der Bürgermeister zuständig ist.
(2) Der Betriebsleiter ist im Rahmen seiner Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.
(3) Der Betriebsleiter vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses, sowie die Entscheidungen des Bürgermeisters soweit dieser nicht für einzelne Fälle oder in einem bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt hat.
(4) Der Betriebsleiter hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Er hat insbesondere

  1. regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplanes zu berichten.
  2. unverzüglich dem GR zu berichten und die Zustimmung des Betriebsausschusses einzuholen, wenn

a) unabweisbare erfolggefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, er folggefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abzuweichen ist,
b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muß.

(5) Die Beauftragung von Bediensteten mit der Vertretung der Betriebsleitung ebenso wie die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.
(6) Der Betriebsleiter entscheidet über die Einstellung von befristeten Bediensteten und geringfügige Beschäftigten im Rahmen des Wirtschaftsplanes.

§ 10 Personalangelegenheiten

(1) Der Gemeinderat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebes.
(2) Für die Ernennung und Entlassung von Angestellten beim Eigenbetrieb gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung.
(3) Über die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von “ständigen” Angestellten und die Eingruppierung von “befristet ausgewiesenen Stellen” entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister (§ 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sächs-GemO) und nach Vorberatung im Betriebsausschuss.
(4) In den Fällen, in denen die Betriebsleitung nicht selbst entscheidet, ist sie vor der Personalentscheidung zu hören. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGemO ist anzuwenden.
(5) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebes.

§ 11 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben.
(2) Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 60 SächsGemO werden von dem Betriebsleiter allein unterzeichnet.
(3) Der Betriebsleiter zeichnet unter dem Namen Betriebsleiter ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

§ 12 Mittelverwendung

Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Eigenbetriebes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Eigenbetrieb darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Eigenbetriebes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 13 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr für den Eigenbetrieb ist das Haushaltjahr der Gemeinde.

§ 14 Auflösung oder Liquidation

Die Auflösung des Eigenbetriebes kann nur durch den Gemeinderat beschlossen werden.
Falls der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind der Bürgermeister und der Betriebsleiter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Gemeinde erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 15 Steuerklausel

Dem Eigenbetrieb sind Leistungen an die Gemeinde angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung zu vergüten. § 14 Satz 2 SächsEigBVO bleibt unberührt.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 19.04.1994 (SächsGVBL vom 06.05.1994) und § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21.04.1993 (SächsGVBL vom 30.04.1993) durch den Gemeinderat Syrau am 25.11.1997 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossenen Betriebsatzung außer Kraft.

Syrau, den 26.11.2003
Schulz -Bürgermeister